Abitur + beruflicher Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin/als staatlich geprüfter Sozialassistent

 

Doppelqualifikation im Beruflichen Gymnasium Gesundheit & Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik

 

Hintergrund der Einführung der Doppelqualifikation:

In den nächsten 20 Jahren werden im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe deutlich zunehmend sozialpädagogische Fachkräfte und im Sektor der Beruflichen Bildung mehr Lehrkräfte für den Berufsbereich Sozialpädagogik nachgefragt werden. Der neue doppelqualifizierende Bildungsgang im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik greift diese Entwicklung auf und bietet für junge Menschen vor diesem Hintergrund einen attraktiven Weg zur Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) in Verbindung mit einem Berufsabschluss

Die Doppelqualifikation ergänzt den regulären Unterricht:

  1. Praktikum: 160 Stunden in Klasse 11 (Vorgabe: Einrichtung mit Kindern von 0-10, z. B. Grundschulen)
  2. Praktikum: 140 Stunden während der Ferien oder in den Sommerferien nach dem Abitur – (Vorgabe: sozialpädagogisches Arbeitsfeld)

Die Doppelqualifikation bietet verschiedene Perspektiven, z. B.:

 Voraussetzungen für den Schwerpunkt Sozialpädagogik

Um das Praktikum in einem sozialpädagogischen Feld zu absolvieren, benötigen die Schüler*innen folgende formale Voraussetzungen bis zum Beginn des Praktikums:

Hinweis:

Laut Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) Anlage 7 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium ist die „Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das Berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik zum Beginn des Betriebspraktikums unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung des Betriebspraktikums, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.“